Im deutschen Erbrecht spricht man vom sogenannten Eintritts- und Repräsentationsprinzip. Dieses bedeutet, dass an die Stelle eines verstorbenen Erben seine Nachkommen treten und den Stamm des verstorbenen Erben repräsentieren. Daher wird vom Erbrecht nach Stämmen gesprochen. Leicht zu merken ist der Grundsatz: „Gut“-(Nachlass) fließt wie das Blut (genetische Verwandtschaft). Abgesehen vom Ehepartner sind angeheiratete Personen (Schwager, Schwägerin, Ehepartner von Onkeln und Tanten, etc.) sowie angeheiratete (Stief)kinder, die nur den Familiennamen durch Einbenennung erhalten haben, nach gesetzlichem Erbrecht nicht erbberechtigt.
Verkürzt dargestellt und auf die Grundsätze beschränkt, ist es wie folgt:
Ehegattenerbrecht:
In gültiger Ehe erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB, wobei der Güterstand der Ehe zu beachten ist. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder bei erbberechtigten Großeltern des Erblassers zur Hälfte. Sind keine Verwandten der 1. Ordnung und keine erbberechtigten Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten um ein 1/4, beträgt insofern 1/2. Diese Erhöhung um ein 1/4 gleicht den Zugewinn bei Tod eines Ehegatten aus. Lebten die Ehegatten in Gütertrennung, fällt dieser 1/4 Zugewinn aus, sodass der überlebende Ehegatte neben weiteren Verwandten grundsätzlich nur 1/4 erbt. Je nach konkreter Situation gelten weitere Regeln, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird.
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Zum VideoblogErste Erbfolgeordnung nach § 1924 BGB
Nachkommen des Erblassers erben zu gleichen Teilen und schließen Erben höherer Erbordnungen aus. Ist ein Kind vorverstorben und hatte selbst Nachkommen, treten diese zu gleichen Anteilen an die Stelle des vorverstorbenen Kindes. Dieses gilt gleichermaßen für nachkommende Generationen (Enkel bzw. ggf. Urenkel). Zu beachten ist, dass neben ehelichen Kindern auch nichteheliche Kinder gleichermaßen erben. Für das Erbrecht adoptierter Kinder gelten besondere gesetzliche Regeln. Hier ist ggf. juristischer Rat erfoderlich.
Zweite Erbfolgeordnung nach § 1925 BGB
Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und wenn diese vorverstorben sind, deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers. Erben 2. Ordnung verdrängen die Erben höherer Erbordnungen. Ist ein Elternteil verstorben und hatte keine weiteren Nachkommen, erbt der überlebende Elternteil allein. Ebenfalls vorverstorben, erben die vollgebürtigen Geschwister des Erblassers zu gleichen Anteilen. Je nach Konstellation und bei Nachkommen aus unterschiedlichen Partnerschaften der Eltern, ist ggf. nach halb- und vollgebürtigen Geschwistern zu unterscheiden. Insofern können sich unterschiedliche Erbanteile ergeben. Je nach Sachverhalt sollte im Zweifel juristischer Rat eingeholt werden.
Dritte Erbfolgeordnung nach § 1926 BGB
Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und, wenn diese vorverstorben sind, deren Nachkommen, also die Geschwister von Vater und Mutter des Erblassers. Da Onkeln und Tanten des Erblassers häufig vorverstorben sind, erben an ihrer Stelle deren Nachkommen, also die Cousinen und Cousins des Erblassers, bzw. bei deren Tod die jeweiligen Nachkommen.
Vierte und höhere Erbordnungen nach §§ 1928, 1929 BGB
Wie bei den vorstehenden Erbordnungen beschrieben, kann sich der Nachlass in viele oder sogar sehr viele Anteile aufteilen. In der 4. Ordnung oder höheren Erbordnungen sieht das Gesetz eine andere Regelung vor, dass sogenannte Gradualsystem. Dieses bestimmt, dass der- oder diejenigen erben, die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind. Daher ist in Erbfällen der 4. Erbordnung zu prüfen, welche Erben der Generation nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Nähere Generationen schließen entferntere Generationen vom Erbrecht aus und der Nachlass verteilt sich gleichmäßig nach der Anzahl der Erbberechtigten auf derselben Generationsebene. Zur Feststellung der Erbberechtigung der zum Zuge kommenden Generationsebene ist es daher erforderlich, sämtliche Nachkommen und ggf. deren Nachkommen etc. aller vier Urgroßelternpaare zu ermitteln, um die Verwandtschaftsnähe zum Erblasser vergleichen zu können. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für höhere Erbordnungen. Allerdings verdoppelt sich die Anzahl der Ururgroßeltern in der 5. Erbordnung dann auf acht Paare, usw. Die Beantragung eines Teilerbscheines ist in der 4. Ordnung und höheren Ordnungen rechtlich nicht möglich.
Fiskuserbrecht nach § 1936 BGB
Können keine Verwandten des Erblassers festgestellt werden oder ist mangels ausreichenden Nachlasses eine Erbensuche unwirtschaftlich, kann durch gerichtlichen Beschluss festgestellt werden, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist. Denn auch in derartigen Fällen kann es erforderlich sein, die Rechtsnachfolge des Erblassers festzustellen. Es erbt dann der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zu beachten ist, dass der Fiskus nur Erbschaftsbesitzer wird. Werden später Erben festgestellt, können diese den Nachlass vom Fiskus zurückverlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach Feststellung des Fiskuserbrechts.
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